Taxitarif im Kreis Herzogtum Lauenburg

Auszug aus der Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 01.08.2022


§ 1
Geltungsbereich


  1. (1) Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Kreises Herzogtum Lauenburg sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.


  1. (2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des § 51 Abs.2 PBefG zulässig. Sie bedürfen der Anzeige beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg.


  1. (3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegt, hat die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.



§ 2
Beförderungsentgelte


  1. (1) Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt nach verschiedenen Tarifstufen. In jeder Tarifstufe beträgt der Grundpreis für die Inanspruchnahme einer Taxe 5,00 €. Das zu entrichtende Beförderungsentgelt ist in Fortschaltungen von 0,10 € zu berechnen.


Tarif 1 gilt von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für die Fahrt mit maximal 4 Fahrgästen.
Für die Fahrstrecke werden für je 1000 mtr. 2,30 € berechnet.
Die Wartezeit wird mit jeweils 40,00 € pro Stunde berechnet.



Tarif 1N gilt von Montag bis Sonnabend sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr für die Fahrt mit maximal 4 Fahrgästen.
Für die Fahrstrecke werden für je 1000 mtr. 2,50 € berechnet.
Die Wartezeit wird mit jeweils 40,00 € pro Stunde berechnet.


  1. (2) Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von bis zu 9 Personen - einschließlich Fahrer - geeignet und bestimmt ist, wird ein Zuschlag erhoben, soweit mehr als 4 Fahrgäste befördert werden.

Der Zuschlag beträgt bei der Beförderung von 5 bis 8 Fahrgäste 7,00 €.



  1. (3) Die Anfahrt einer Taxe erfolgt grundsätzlich kostenlos, soweit nicht nach Abs.4 eine abweichende Regelung vorgesehen ist. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Fahrten, die in die Betriebssitzgemeinde des Taxis zurückführen, am Einstiegsort einzuschalten, nachdem der / die Taxifahrer*in seine Ankunft bei der / dem Besteller*in gemeldet hat.



  1. (4) Tarif 2 gilt für Anfahrten, die zu einem Ort erfolgen, von welchem aus die Fahrt nicht zur Betriebssitzgemeinde des Taxis zurückführt. Es ist ein Entgelt für die Wegstrecke entsprechend § 2 zu berechnen. Wartezeiten werden für die Anfahrt nicht berechnet. Der Fahrpreisanzeiger ist zu Beginn der Anfahrt am Standort des Taxis innerhalb der Betriebssitzgemeinde einzuschalten und erst auf die Besetztfahrt umzuschalten, nachdem der / die Taxifahrer*in ihre / seine Ankunft bei der / dem Besteller*in gemeldet hat.




§ 3
Entrichtung des Fahrpreises


  1. (1) Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt zu entrichten.

  1. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann der / die Taxenfahrer*in die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.


§ 4
Sonderausstattung


Eine vom Fahrgast verlangte, besondere Ausstattung der Taxe (z.B. Hochzeitsfahrt, Rollstuhltransport oder Fahrradbeförderung) darf je nach Aufwand besonders berechnet werden.



§ 5
Gepäckbeförderung


  1. (1) Gepäck ist unentgeltlich zu befördern (Handgepäck, Reisekoffer, Rollatoren).

  1. (2) Ein Anspruch auf Gepäckbeförderung besteht nur, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und das zulässige Gesamtgewicht bzw. die vorhandene Ladekapazität nicht überschritten wird.


§ 6
Zurückweisung einer Taxe


Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der / die Besteller*in zu vertreten hat, nicht genutzt, so errechnet sich das Entgelt für Bestellungen außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers nach den § 2 dieser Verordnung.
Für Bestellungen innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers wird eine Pauschale von 5,00 € fällig.


§ 7
Fahrpreisanzeiger und Fahrtstörungen


  1. (1) Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 1 Abs. 2

  1. (2) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt aus dem Grundentgelt und der zurückgelegten Strecke im Sinne einer Einigung mit dem Fahrgast zu ermitteln.


  1. (3) Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden des / der Taxenfahrer*in unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrpreises nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Beförderungsentgelt ist zurückzuzahlen.


§ 8
Ordnungswidrigkeiten


Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Abs.1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs.2 PBefG geahndet.

§ 9
Inkrafttreten


  1. (1) Diese Verordnung tritt 6 Wochen nach dem ihrer Veröffentlichung folgenden Monatsersten in Kraft.

  1. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 13.11.2017 außer Kraft.

Ratzeburg, den 01.08.2022


Haftungsausschluß:
Taxi-Vokuhl übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des vorstehenden Textes.


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