Fahrkostenregelung der Krankenkassen

Ihre Krankenkasse übernimmt weiterhin in vielen Fällen die Kosten von Fahrten mit einem Taxi wenn sie medizinisch verordnet sind.

Aufgrund der am 22. Januar 2004 geänderten Krankentransport-Richtlinien übernehmen die Krankenkassen Fahrtkosten unter folgenden Voraussetzungen:

1.)Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden nur noch nach vorheriger Genehmigung der Kassen getragen. Voraussetzung ist, dass

a) eine ärztliche Verordnung für Leistungen vorliegt

b) ein besonderer Ausnahmefall gem. den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Richtlinien vorliegt und

c) die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist (weil der Patient öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kfz nicht benutzen kann)

Ausnahmefälle (im Sinne Ziffer 1. Buchstabe b) sind zunächst alle Fahrten zur Dialyse-, und zur onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie.

Außerdem kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung verordnet und von den Kassen genehmigt werden für Patienten,
die dem Arzt einen Behindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid der Pflegekasse in die Pflegestufe 2 oder 3 vorlegen

sowie für Patienten, die vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, auch wenn sie die o.a. Nachweise nicht vorlegen können.

2.) Ohne vorherige Genehmigung der Kassen werden die Fahrtkosten bei Vorlage einer entsprechend differenzierten ärztlichen Verordnung übernommen, bei Fahrten zu

vor- oder nachstationären Behandlungen (wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann)

Fahrten zu einer ambulanten Operation (im Krankenhaus oder in der Vertragsartzpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Operation erfolgender Vor- oder Nachbehandlung)

Einweisung oder Entlassung ins/aus dem Krankenhaus bei stationärer Behandlung.

3.) Der Versicherte hat eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten je Fahrt - mindestens jedoch 5,-- € und höchstens 10,-- €, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt zu zahlen. Bei Serienfahrten ist der Eigenanteil meistens nur für die erste und letzte Fahrt zu entrichten. Bitte stimmen Sie dieses mit der jeweiligen Krankenkasse ab.

Erst wenn der Versicherte für alle Zuzahlungen zu Kassenleistungen insgesamt mehr als 2 % seines Bruttojahreseinkommens (abzüglich Freibetrag für jeden Familienangehörigen) ausgegeben hat, kann er für den Rest des Kalenderjahres auf Antrag von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Bei chronisch Kranken beträgt diese Belastungsgrenze 1 %. Die aktuelle Höhe des Freibetrages ist bei der jeweiligen Krankenkasse zu erfragen.

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Übernahme einer Haftung. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Der oben aufgeführte Text entstammt einer Veröffentlichung des Landesverbandes für das Taxi- und Mietwagengewerbe Schleswig Holstein e.V.
24103 Kiel, Auguste-Viktoria-Str.14, Tel. 0431/61427, Fax. 0431/677170


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